Plenarrede · Bildung
Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)
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Rede im Wortlaut
Im Parlament.
Im Wortlaut.
Protokollseiten 4436–4438
Wehrhafte Demokratie - das sind zwei Worte, die sind in aller Munde, und für jeden Bereich versuchen wir sie mit Leben zu füllen. Und auch wir versuchen heute mit dem Stiftungsfinanzierungsgesetz für den spezifischen Bereich der politischen Stiftungen und kommunalen Bildungswerke durchzubuchstabieren, was es heißt, wenn man die Förderung politischer Stiftungen mit dem Anspruch wehrhafter Demokratie verbindet. Ich glaube, das ist uns schon in der jetzigen Fassung gut gelungen.
Die Geschichte, warum wir überhaupt eine gesetzgeberische Grundlage brauchen, ist erörtert: Es ist ein klarer Auftrag des Bundesverfassungsgerichts. Wir haben aber auch die Gelegenheit genutzt, das Beste daraus zu machen. Ich würde das an zwei Teilaspekten, die wir ins Gesetz gegossen haben, zu erklären versuchen: Der eine dungswerke.
Von der Bundesebene gibt es keinen Auftrag, dass die kommunalen Bildungswerke einbezogen werden. Wir sagen jedoch klar, dass der Anspruch, den wir an die politischen Stiftungen erheben, derselbe ist, den wir auch an die kommunalen Bildungswerke erheben, und dementsprechend finden sie sich in der Gesetzgebung auch wieder, ohne dass wir jetzt an der grundsätzlichen Finanzierungsstruktur in der jeweiligen Säule eine Unterscheidung zum vorherigen Verfahren machen. Aber wenn es um die Anerkennung geht, gilt dieselbe Anerkennung für beide Bereiche.
Das Zweite - und das ist der essenzielle Bereich, den auch Frau Gebel gerade angesprochen hat - ist tatsächlich: Welches Verfahren wird angestrebt, wenn es um die Anerkennung und immer wiederkehrende Anerkennung der politischen Stiftungen und kommunalen Bildungswerke geht? Die verschiedenen Länder und die Bundesebene sind unterschiedliche Wege gegangen. Manche sind über die Innenministerien gegangen, manche sind über die jeweiligen Landeszentralen gegangen.
Wir haben uns bewusst dafür entschieden, die federführende Zuständigkeit bei der Landeszentrale für politische Bildung zu belassen, und sehen dies auch als ein Element der Stärkung der Rolle der Landeszentrale, auch im Einklang mit dem Antrag, den wir auch heute noch auf den Weg bringen werden. In dieser Schlüsselrolle der Landeszentrale muss ein Zusammenspiel mit dem Verfassungsschutzschutz stattfinden. Denn die Abfrage der Ausprägung der politischen Grundströmung ist eine, die ausschließlich der Verfassungsschutz an der Stelle beantworten kann.
Die Federführung bleibt bei der Landeszentrale, sozusagen in Rückkopplung mit und einfacher Abfrage bei dem Verfassungsschutz. Ich stimme Ihnen aber zu, Frau Gebel, Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4437 19. Wahlperiode dass dies ein Präzisierungspunkt ist, der intensiv im Aus- Insofern sollten wir in den Ausschussberatungen vielschuss beraten werden darf.
Wir freuen uns! Wir laden im leicht noch mal gucken, ob da das eine oder andere geht. Bildungsausschuss auch den Verfassungsschutzausschuss hinzu und die Innenverwaltung auch.
Etwaige Präzisierungen, die dann dem bisherigen politischen Geiste folgen, werden sicherlich in dem Rahmen folgen. In dem Sinne freuen wir uns über die Debatte!
Aber in dem Kontext interessiert mich die Frage, ob Sie vorhaben, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode als politische Grundströmung verfassungskonform zu agieren, denn dann könnten Sie durchaus in Erwägung gezogen werden für die Förderung Ihrer politischen Stiftung.
Quellennachweis
Stenografisches
Protokoll.
Abgeordnetenhaus von Berlin · 19. Wahlperiode · Sitzung 19/47 · 02. Mai 2024 · S. 4436–4438
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